FAQ Fahrverbote
Hier haben wir für Sie die wichtigesten Fragen und Antworten rund um das Thema Diesel-Fahrverbote zusammengestellt.
Dieser FAQ-Katalog ist verschiedenen Broschüren des Zentralverbands des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes entnommen, die Sie für weiterführende Informartionen selbst downloaden können:
Aufgrund der tatsächlichen Fakten-Lage und der Möglichkeit, beim Kauf eines Diesel-Fahrzeuges unsere Deutschland-Garantie zu bekommen, empfehlen wir Ihnen weiterhin, Dieselfahrzeuge zu nutzen und Ruhe zu bewahren. Aus unserer Sicht ist auch die Anschaffung eines Diesel-Fahrzeuges weiterhin sinnvoll.
ZU UNSEREN DIESEL - FAHRZEUGEN
Frage: Welche Vorteile hat der Diesel?
Antwort: Er ist sparsam und effizient und hat deshalb insbesondere Vorteile für Vielfahrer. Bei einigen Schadstoffemissionen ist der Diesel bereits gleich gut oder besser als der Ottomotor. Das gilt für Feinstaub, Kohlenwasserstoffe und Kohlenmonoxid. Beim Klimagas CO2 (Kohlendioxid) liegt der Ausstoß eines Diesels um rund 20 Prozent unter dem eines Benziners. Bei sinkendem Zulassungsanteil von Dieselfahrzeugen wird der ab 2020 geltende Grenzwert von 95 Gramm CO2 pro Kilometer kaum einzuhalten sein.
Frage: Bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ein sofortiges Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge in Deutschland?
Antwort: Nein! Das Urteil besagt in diesem Zusammenhang lediglich, dass Verkehrsverbote von den Kommunen angeordnet werden können, ohne dass es einer bundesrechtlichen Regelung dazu bedarf.
Frage: Müssen Kommunen jetzt Verkehrsverbote anordnen?
Antwort: Nein! Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass die Anordnung von Verkehrsverboten für die Kommunen eine Option darstellt – alle Kommunen sind nach Europäischem und Bundes-Recht verpflichtet, durch die in Luftreinhalteplänen enthaltenen geeigneten Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für Stickoxide (NOx) so kurz wie möglich zu halten.
Frage: Können Kommunen ohne weiteres nunmehr Verkehrsverbote anordnen?
Antwort: Nein! Das Gericht hat dazu klar festgestellt, dass die Anordnung eines Verkehrsverbots generell mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen muss.
Frage: Was bedeutet Verhältnismäßigkeit in diesem Fall?
Antwort: Laut dem Urteil darf ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge nur dann angeordnet werden, wenn dies die einzige geeignete Maßnahme ist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NOx-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.
Beispiele, bezogen auf Stuttgart und Düsseldorf:
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht in Stuttgart hatte festgestellt, dass ein Verkehrsverbot für Diesel-Fahrzeuge unterhalb Euro 6 und Otto-Fahrzeuge unterhalb Euro 3 in der Umweltzone eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hält dies nicht für verhältnismäßig. Ein Verkehrsverbot in Stuttgart ist auch dort nur dann zulässig, wenn es nach Prüfung als die einzige geeignete Maßnahme übrig bleibt, und dann auch nur in abgestufter Form. In der ersten Stufe kommt ein Fahrverbot nur für ältere Diesel-Fahrzeuge in Betracht (etwa bis Euro 4). Ein Verkehrsverbot für Euro 5 – Fahrzeuge kommt nicht vor dem 01.09.2019 in Betracht. Ferner müssen hinreichende Ausnahmen für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen geschaffen werden.
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht in Düsseldorf hatte festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen im Rahmen der Erarbeitung des Luftreinhalteplanes nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass eine Prüfung von Verkehrsverboten in diesem Sinne nachzuholen ist, ein Verkehrsverbot aber nur dann tatsächlich angeordnet werden darf, wenn die Prüfung ergibt, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NOx-Grenzwerte darstellen und sich diese Maßnahmen als verhältnismäßig darstellen.
Frage: Wäre eine Blaue Plakette nicht die beste Lösung, um Fahrverbote kontrollieren zu können?
Antwort: Wir sprechen uns klar gegen Fahrverbote aus. Eine weitere Kennzeichnung gleich welcher Art würde alle Autofahrer mit Diesel-Fahrzeugen ab Schadstoffklasse Euro 5 abwärts stigmatisieren und das Problem nicht lösen. Sowohl den Haltern von Dieselfahrzeugen als auch dem Automobilhandel mit seinen mehreren hunderttausend unverkäuflichen Diesel-Gebrauchtwagen drohen dadurch enteignungsgleiche Eingriffe. Millionen Dieselbesitzer, aber auch Handwerker mit ihren oft noch jungen Diesel-Flotten müssen nun die Zeche für die Verweigerungshaltung der Hersteller bezahlen. Bevor Diesel aus den Innenstädten ausgesperrt werden, müssen die Kommunen alle möglichen Register ziehen, um Fahrverbote zu vermeiden. Dazu ist die massive Unterstützung der Politik auf Bundes- und Landesebene notwendig.
Frage: Warum sind allgemeine Fahrverbote keine Lösung?
Antwort: Viele Arbeitnehmer und Pendler sind auf ihr Auto angewiesen, ganz zu schweigen von Mitarbeitern im Außendienst. Autofahrer brauchen Rechtssicherheit für das uneingeschränkte Benutzen ihrer Fahrzeuge. Nach der Immobilie ist das Auto die teuerste, oft mühsam zusammengesparte private Anschaffung. Gefordert ist eine Politik mit Augenmaß, die neben berechtigten Umweltanliegen auch die Mobilitätsbedürfnisse der Steuerzahler berücksichtigt.
Sollten Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Diesel & Einfahrverbote haben, dann schreiben Sie einfach eine E-Mail an verkauf@vw-rudolph.com